§ 460 SGB III Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Personen, die am 30. Juni 2026 in einer nach § 16e des Zweiten Buches geförderten Beschäftigung nach § 27 Absatz 3 Nummer 5 versicherungsfrei sind, bleiben in dieser Beschäftigung bis zum Ende der Förderung nach § 16e des Zweiten Buches versicherungsfrei.