§ 256 VAG Verbundene Versicherungsunternehmen

(1) Hat das Versicherungsunternehmen mehr als ein verbundenes Versicherungsunternehmen, umfasst die Berechnung der Gruppensolvabilität sämtliche verbundene Versicherungsunternehmen.
(2) Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität werden für ein verbundenes Versicherungsunternehmen, das seinen Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat hat als das Versicherungsunternehmen, für das die Gruppensolvabilität berechnet wird, die Solvabilitätskapitalanforderung dieses anderen Mitglied- oder Vertragsstaats und die dort anrechnungsfähigen Eigenmittel berücksichtigt.
Fußnote
(+++ § 256: Zur Anwendung vgl. § 247 Abs. 1, § 248 Abs. 1 Satz 4, § 261 Abs. 3 Satz 3 u. § 290 Abs. 1 Satz 1 +++)