Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 22.2.2023 I Nr. 51 mWv 1.3.2023 noch nicht berücksichtigt

§ 202 VAG Anmeldung der Auflösung

Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen des § 198 Nummer 3 und 4. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen; die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat dem Registergericht eine beglaubigte Abschrift des Eröffnungsbeschlusses oder eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift des den Eröffnungsantrag ablehnenden Beschlusses zu übersenden.