§ 184 VAG Organe

Die Satzung hat zu bestimmen, wie ein Vorstand, ein Aufsichtsrat und eine oberste Vertretung (oberstes Organ; Versammlung von Mitgliedern oder von Vertretern der Mitglieder) zu bilden sind.
Fußnote
(+++ § 184: Zur Anwendung vgl. § 234 Abs. 5 Satz 1 +++)