Sozialgesetzbuch (SGB XI)
Elftes Buch
Soziale Pflegeversicherung

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8a G v. 20.12.2022 I 2793

§ 33a SGB XI Leistungsausschluss

Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 25 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Nähere zur Durchführung regelt die Pflegekasse in ihrer Satzung.