Sozialgesetzbuch (SGB XI)
Elftes Buch
Soziale Pflegeversicherung

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 26.7.2023 I Nr. 202

§ 3 SGB XI Vorrang der häuslichen Pflege

Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor.