Sozialgesetzbuch (SGB XI)
Elftes Buch
Soziale Pflegeversicherung

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8a G v. 20.12.2022 I 2793

§ 152 SGB XI Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Gesundheit kann nach einer erneuten Risikobeurteilung bei Fortbestehen oder erneutem Risiko für ein Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 den Befristungszeitraum der §§ 147 bis 151 jeweils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates um jeweils bis zu einem halben Jahr verlängern.