Sozialgesetzbuch (SGB II)
Zweites Buch
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Zweites Buch
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.5.2022 I 760
§ 54 SGB II Eingliederungsbilanz
Jede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. § 11 des Dritten Buches gilt entsprechend. Soweit einzelne Maßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit führen, sind von der Bundesagentur andere Indikatoren zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in geeigneter Weise abbilden.