Sozialgesetzbuch (SGB II)
Zweites Buch
Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende
Zweites Buch
Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 16.8.2023 I Nr. 217
§ 51 SGB II Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen
Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.