Sozialgesetzbuch (SGB II)
Zweites Buch
Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende
Zweites Buch
Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 16.8.2023 I Nr. 217
§ 44 SGB II Veränderung von Ansprüchen
Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.