Sozialgesetzbuch (SGB II)
Zweites Buch
Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende
Zweites Buch
Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 16.8.2023 I Nr. 217
§ 44j SGB II Gleichstellungsbeauftragte
In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. Der Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu, soweit die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind.