Sozialgesetzbuch (SGB VI)
Sechstes Buch
Gesetzliche Rentenversicherung

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 17.7.2023 I Nr. 191

§ 96 SGB VI Nachversicherte Versorgungsbezieher

Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente oder die höhere Rente für den Zeitraum nicht geleistet, für den Versorgungsbezüge zu leisten sind.