Sozialgesetzbuch (SGB VI)
Sechstes Buch
Gesetzliche Rentenversicherung

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

§ 40 SGB VI Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie
1.
das 62. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt
haben.