Sozialgesetzbuch (SGB VI)
Sechstes Buch
Gesetzliche Rentenversicherung

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 17.7.2023 I Nr. 191

§ 136a SGB VI Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung

Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegten Aufgaben einer Verbindungsstelle. § 127a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.