Sozialgesetzbuch (SGB VI)
Sechstes Buch
Gesetzliche Rentenversicherung

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

§ 215 SGB VI Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung

In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.