Sozialgesetzbuch (SGB VI)
Sechstes Buch
Gesetzliche Rentenversicherung

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 17.7.2023 I Nr. 191

§ 245a SGB VI Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet

Die allgemeine Wartezeit gilt für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente als erfüllt, wenn der Berechtigte bereits vor dem 1. Januar 1992 einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gehabt hat.