§ 279b SGB VI Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte

Für freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von der Mindestbemessungsgrundlage (§ 167) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. § 228a gilt nicht.