Sozialgesetzbuch (SGB I)
Erstes Buch
Allgemeiner Teil

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.12.2022 I 2759

§ 7 SGB I Zuschuß für eine angemessene Wohnung

Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.