Sozialgesetzbuch (SGB I)
Erstes Buch
Allgemeiner Teil
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Stand: Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 20.8.2021 I 3932
§ 7 SGB I Zuschuß für eine angemessene Wohnung
Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.