Sozialgesetzbuch (SGB I)
Erstes Buch
Allgemeiner Teil

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.12.2022 I 2759

§ 12 SGB I Leistungsträger

Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.