Sozialgesetzbuch (SGB I)
Erstes Buch
Allgemeiner Teil
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Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.12.2022 I 2759
§ 12 SGB I Leistungsträger
Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.