Sozialgesetzbuch (SGB I)
Erstes Buch
Allgemeiner Teil
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Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.12.2022 I 2759
§ 46 SGB I Verzicht
(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.