Sozialgesetzbuch (SGB I)
Erstes Buch
Allgemeiner Teil
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Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.12.2022 I 2759
§ 38 SGB I Rechtsanspruch
Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln.