Sozialgesetzbuch (SGB I)
Erstes Buch
Allgemeiner Teil
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Stand: Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 20.8.2021 I 3932
§ 60 SGB I Angabe von Tatsachen
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
- alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
- 2.
- Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
- 3.
- Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
Fußnote
(+++ § 60: Zur Anwendung vgl. § 42f Abs. 2 SGB 8 +++)