Sozialgesetzbuch (SGB I)
Erstes Buch
Allgemeiner Teil

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.12.2022 I 2759

§ 62 SGB I Untersuchungen

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
Fußnote
(+++ § 62: Zur Anwendung vgl. § 42f Abs. 2 SGB 8 +++)