§ 67 SGB I Nachholung der Mitwirkung

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.
Fußnote
(+++ § 67: Zur Anwendung vgl. § 42f Abs. 2 SGB 8 +++)