Sozialgesetzbuch (SGB I)
Erstes Buch
Allgemeiner Teil
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Allgemeiner Teil
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.12.2022 I 2759
§ 63 SGB I Heilbehandlung
Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.