Sozialgesetzbuch (SGB I)
Erstes Buch
Allgemeiner Teil

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.12.2022 I 2759

§ 52 SGB I Verrechnung

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.