Sozialgesetzbuch (SGB I)
Erstes Buch
Allgemeiner Teil
Erstes Buch
Allgemeiner Teil
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 20.8.2021 I 3932
§ 52 SGB I Verrechnung
Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.