Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Zwölftes Buch
Sozialhilfe

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.12.2022 I 2328

§ 49 SGB XII Hilfe zur Familienplanung

Zur Familienplanung werden die ärztliche Beratung, die erforderliche Untersuchung und die Verordnung der empfängnisregelnden Mittel geleistet. Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden übernommen, wenn diese ärztlich verordnet worden sind.