Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Zwölftes Buch
Sozialhilfe

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.12.2022 I 2328

§ 115 SGB XII Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland

Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 des Bundessozialhilfegesetzes entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt bestehen.