Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Zwölftes Buch
Sozialhilfe

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 16.8.2023 I Nr. 217

§ 41a SGB XII Vorübergehender Auslandsaufenthalt

Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.