Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Zwölftes Buch
Sozialhilfe

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.12.2022 I 2328

§ 104 SGB XII Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen

Zum Ersatz der Kosten für zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe ist in entsprechender Anwendung des § 103 verpflichtet, wer die Leistungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Zum Kostenersatz nach Satz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.