Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Zwölftes Buch
Sozialhilfe
Zwölftes Buch
Sozialhilfe
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 10.12.2021 I 5162
§ 140 SGB XII Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke
(1) Leistungsberechtigte,
- 1.
- die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel und ab dem 1. Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen,
- 2.
- die nach dem Dritten oder Vierten Kapitel leistungsberechtigt sind und deren notwendiger Lebensunterhalt sich am 31. Dezember 2019 nach § 27b ergibt und für die sich ab dem 1. Januar 2020 der notwendige Lebensunterhalt
- a)
- bei einer Leistungsberechtigung nach dem Dritten Kapitel nach § 27a ergibt,
- b)
- bei einer Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel nach § 42 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 5 ergibt und
- 3.
- denen ab dem Monat Januar 2020 erstmals eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt,
(2) Personen,
- 1.
- die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel und ab dem 1. Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen,
- 2.
- die ihren sich am 31. Dezember 2019 nach § 27b ergebenden notwendigen Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel ebenso aus eigenen Mitteln bestreiten können wie ihren sich ab dem 1. Januar 2020
- a)
- bei einer Leistungsberechtigung nach dem Dritten Kapitel nach § 27a,
- b)
- bei einer Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel nach § 42 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 5
- 3.
- denen ab dem Monat Januar 2020 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt,
- 1.
- als Geldleistung nach dem Vierten Kapitel für Personen,
- a)
- die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann oder
- b)
- die in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind oder
- c)
- die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht oder überschritten haben,
- 2.
- als Leistung nach dem Dritten Kapitel für Personen, bei denen die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen.