Sozialgesetzbuch (SGB IV)
Viertes Buch
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2022 I 2759

§ 74 SGB IV Nachtragshaushalt

Willigt der Vorstand, bei der Bundesagentur für Arbeit der Verwaltungsrat, in überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Absatz 1 nicht ein, ist für Nachträge ein Nachtragshaushaltsplan festzustellen. Auf ihn finden die Vorschriften für den Haushaltsplan und die vorläufige Haushaltsführung entsprechende Anwendung.