Sozialgesetzbuch (SGB IV)
Viertes Buch
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.8.2023 I Nr. 217

§ 18o SGB IV Verarbeitung der Unternehmernummer

Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände, ihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur für Arbeit, die Künstlersozialkasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und deren Datenannahmestellen dürfen die Unternehmernummer nach § 136a Absatz 1 und 2 sowie die Angaben nach Absatz 3 des Siebten Buches verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer Aufgabe nach diesem Gesetzbuch und dem Künstlersozialversicherungsgesetz erforderlich ist.