Sozialgesetzbuch (SGB IV)
Viertes Buch
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.8.2023 I Nr. 217

§ 11 SGB IV Tätigkeitsort

(1) Die Vorschriften über den Beschäftigungsort gelten für selbständige Tätigkeiten entsprechend, soweit sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt.
(2) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die selbständige Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Tätigkeitsort der Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts.