§ 45 WoGG Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Personen, die
- a)
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder
- b)
- andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,