Wohngeldgesetz (WoGG)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 14 G v. 16.12.2022 I 2328
§ 2 WoGG Wohnraum
Wohnraum sind Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind.