§ 78 AufenthG Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6) auszustellen sind, werden auf Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 enthalten folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:
- 1.
- Name und Vornamen,
- 2.
- Doktorgrad,
- 3.
- Lichtbild,
- 4.
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- 5.
- Anschrift,
- 6.
- Gültigkeitsbeginn und Gültigkeitsdauer,
- 7.
- Ausstellungsort,
- 8.
- Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts und dessen Rechtsgrundlage,
- 9.
- Ausstellungsbehörde,
- 10.
- Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
- 11.
- Gültigkeitsdauer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
- 12.
- Anmerkungen,
- 13.
- Unterschrift,
- 14.
- Seriennummer,
- 15.
- Staatsangehörigkeit,
- 16.
- Geschlecht mit der Abkürzung „F” für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen,
- 17.
- Größe und Augenfarbe,
- 18.
- Zugangsnummer.
(2) Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:
- 1.
- die Abkürzungen
- a)
- „AR“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4,
- b)
- „AS“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 28 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung,
- 2.
- die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland,
- 3.
- die Seriennummer des Aufenthaltstitels, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Aufenthaltstitelnummer zusammensetzt und die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann,
- 4.
- das Geburtsdatum,
- 5.
- die Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen,
- 6.
- die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder im Falle eines unbefristeten Aufenthaltsrechts die technische Kartennutzungsdauer,
- 7.
- die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
- 8.
- den Namen,
- 9.
- den oder die Vornamen,
- 9a.
- die Versionsnummer des Dokumentenmusters,
- 10.
- die Prüfziffern und
- 11.
- Leerstellen.
(3) Das in dem Dokument nach Absatz 1 enthaltene elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium enthält folgende Daten:
- 1.
- die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 sowie den im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel,
- 2.
- die Daten der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 Satz 2,
- 3.
- Nebenbestimmungen,
- 4.
- zwei Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger sowie die Angaben zur Qualität der Abdrücke sowie
- 5.
- den Geburtsnamen.
- 1.
- die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 4, 5, 15 sowie nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5,
- 2.
- die Dokumentenart,
- 3.
- der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elektronischen Identitätsnachweises,
- 4.
- die Abkürzung „D“ für die Bundesrepublik Deutschland und
- 5.
- der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel.
(4) Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 kann ausgestaltet werden als qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit nach Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Vorschriften des Vertrauensdienstegesetzes bleiben unberührt.
(5) Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 oder eines mobilen Endgeräts kann auch für die Zusatzfunktion eines elektronischen Identitätsnachweises genutzt werden. Insoweit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10, 12 und 13, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 3b, 4 und 5, § 10 Absatz 1 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9, die §§ 10a, 11 Absatz 1 bis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, die §§ 18, 18a, 19 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bis 6, die §§ 19a, 20 Absatz 2 und 3, die §§ 20a, 21, 21a, 21b, 27 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Ausnahme des dort angeführten § 19 Absatz 2 Nummer 6a bis 8, Absatz 2 und 3 sowie § 33 Nummer 1, 2 und 4 des Personalausweisgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde und der Hersteller der Dokumente an die Stelle des Ausweisherstellers tritt. Neben den in § 18 Absatz 3 Satz 2 des Personalausweisgesetzes aufgeführten Daten können im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes auch die nach Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Nebenbestimmungen übermittelt werden. Für das Sperrkennwort und die Sperrmerkmale gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
(6) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten oder zur hoheitlichen Identitätsfeststellung befugten Behörden dürfen die im Chip gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mit Ausnahme der biometrischen Daten automatisiert verarbeiten. Können die Daten aus dem Chip nicht ausgelesen werden, dürfen die dort genannten Behörden die für das automatische Lesen in der Zone nach Absatz 2 Satz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben automatisiert verarbeiten.
(7) Öffentliche Stellen dürfen die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift und die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 aufzubringende Anschrift dürfen durch die Ausländerbehörden sowie durch andere durch Landesrecht bestimmte Behörden geändert werden. Abweichend von Satz 1 dürfen öffentliche Stellen, wenn dies durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt ist, mit Zustimmung des Inhabers des elektronischen Aufenthaltstitels zur Prüfung der Identität des Inhabers des elektronischen Aufenthaltstitels
- 1.
- die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des elektronischen Aufenthaltstitels gespeicherten Daten nach Absatz 2 Satz 2 und die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des elektronischen Aufenthaltstitels erforderlich sind, sowie das auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Lichtbild auslesen und
- 2.
- von den ausgelesenen Daten ausschließlich das Lichtbild, die Daten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2, 4, 6, 8, 9 sowie die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des elektronischen Aufenthaltstitels erforderlich sind, verwenden.
(8) Die durch technische Mittel vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten aus Dokumenten nach Absatz 1 darf nur im Wege des elektronischen Identitätsnachweises nach Absatz 5 erfolgen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Hilfe eines Dokuments nach Absatz 1.