Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 17.7.2023 I Nr. 191

§ 66 ALG Finanzierungsgrundsatz

(1) Die Ausgaben eines Kalenderjahres werden durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres gedeckt.
(2) Einnahmen sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.