Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 17.7.2023 I Nr. 191

§ 120 ALG Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet

Der Zuschuss zum Beitrag für das Beitrittsgebiet errechnet sich nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 114. Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.