Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 20.12.2022 I 2759

§ 1a ALG Geltung für Lebenspartner

Die für Ehegatten und ehemalige Ehegatten sowie Witwen und Witwer geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner, Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, und hinterbliebene Lebenspartner.