Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 20.12.2022 I 2759

§ 15 ALG Waisenrente

Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente. Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.