§ 114 ALG Beitragshöhe

Für Landwirte, deren Unternehmen ihren Sitz im Beitrittsgebiet haben, wird der Beitrag bis zum 30. Juni 2024 ermittelt, indem der Beitrag durch den Umrechnungswert nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geteilt wird. Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
Fußnote
(+++ § 114 Satz 3: Zum Beitrag vgl. die jeweilige "Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte"; ab dem Kalenderjahr 2022 vgl. die jeweilige "Bekanntmachung der Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte" +++)