Sozialgesetzbuch (SGB X)
Zehntes Buch
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 20.7.2022 I 1237

§ 46 SGB X Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.