Sozialgesetzbuch (SGB X)
Zehntes Buch
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 20.7.2022 I 1237

§ 114 SGB X Rechtsweg

Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. Maßgebend ist im Fall des § 102 der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger.