Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Achtes Buch
Kinder- und Jugendhilfe

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.12.2022 I 2824

§ 48 SGB VIII Tätigkeitsuntersagung

Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt.