§ 55 KVLG 1989 Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung

Für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landwirtschaftlichen Krankenkasse gilt § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.