Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 20.12.2022 I 2759
§ 43 KVLG 1989 Beitragsberechnung für besondere Personengruppen
(1) Die Beitragsberechnung bei Wehr- und Zivildienst richtet sich nach § 244 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Für die Beitragsberechnung bei Bezug von Vorruhestandsgeld gilt § 42 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Für die Beitragsberechnung versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung oder bisher nicht Versicherter gilt § 46 entsprechend.