§ 26 KVLG 1989 Satzung und Aufgabenerledigung
(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
- 1.
- Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,
- 2.
- Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Beiträge,
- 3.
- die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und die Abnahme der Jahresrechnung sowie
- 4.
- die Zusammensetzung und den Sitz der Widerspruchsstelle.
(2) Für die Aufgabenerledigung durch Dritte ist § 197b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. Für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur Wahrnehmung der in § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben gilt § 219 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.