Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 20.12.2022 I 2759

§ 41 KVLG 1989 Auskunftspflicht des Beitragspflichtigen

Macht der Beitragspflichtige trotz Aufforderung der Krankenkasse die für die Festsetzung des außerland- und außerforstwirtschaftlichen Arbeitseinkommens erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, kann der Beitrag bis zur ordnungsgemäßen Meldung nach dem von der Krankenkasse geschätzten außerland- und außerforstwirtschaftlichen Arbeitseinkommen festgesetzt werden.