§ 83c AsylG Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie § 52 Nummer 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten auch für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Bundesamtes nach § 75 Nummer 12 des Aufenthaltsgesetzes.